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S t i f t u n g s s a t z u n
g
DEUTSCHE ARTHROSE STIFTUNG
Für eine bessere
Lebensqualität.
Authentisches
Erfahrungswissen zur Arthrose in einem Netzwerk von
Betroffenen neutral zusammenzutragen, methodisch zu
organisieren und durch Wissens- und Erfahrungsaustausch die
Lebensqualität der Kranken zu verbessern - war unser Anliegen
in einem Projekt, dessen Finanzierung wir der Deutschen
Arthrose Stiftung nun zur Verpflichtung machen: wir wollen zum
Zeitpunkt der Grundsteinlegung dieser Stiftung, dass die
Finanzierung unserer Selbsthilfe-Projekte mit zehntausenden
Erfahrungsberichten und jährlich über eine Million
Ratsuchenden unabhängig vom Leben und Tod der Gründer
gesichert wird.
Darüber hinaus wünschen wir uns mehr Transparenz im
Gesundheitsmarkt. Betroffenene und Mediziner stehen bei der
Arthrosekrankheit vor einem Dschungel der Therapien. Bei einem
Angebot von weit über 200 Arthrose-Therapieformen fällt es
schwer sich ein fundiertes Urteil zu bilden. So geben wir der
Stiftung die weitere Aufgabe mit - unabhängig von den
Interessensgruppen des Gesundheitsmarktes – alle angebotenen
Therapieformen wissenschaftlich zu beschreiben, zu vergleichen
und zu bewerten und so eine neutrale Stelle zu schaffen -
deren einzige Aufgabe – die Schaffung von Transparenz ist.
Uns
ist dabei sehr wohl bewusst : Mit der Gründung der Deutschen
Arthrose Stiftung setzen wir lediglich einen Keimling - mit
den Anlagen zu einem grossen, starken Baum. Wir wünschen der
Stiftung, dass sie einmal als – anerkannt neutrale Instanz -
über die vielen Interessensgruppen des Gesundheitsmarktes
hinauswachsen möge.
Silvia und Uwe Kaczmarek
§ 1 Name,
Rechtsform, Sitz der Stiftung
-
Die Stiftung
führt den Namen DEUTSCHE ARTHROSE STIFTUNG.
-
Sie ist eine
rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne des §
80 BGB.
-
Die Stiftung
hat ihren Sitz in Pforzheim.
§ 2 Zweck der
Stiftung
-
Zweck der
Stiftung ist die Förderung des öffentlichen
Gesundheitswesens mit dem Schwerpunkt – Bekämpfung der
Arthrose-Krankheit.
-
Der
Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
:
-
die
Einrichtung und Betrieb von Kommunikationsmitteln zum
Wissens- und Erfahrungsaustausch im Umgang und zur
Bewältigung der Arthrosekrankheit.
-
Lebenspraktische Beratung im alltäglichen Umgang mit
der Arthrosekrankheit mit grundlegenden Themen wie u.a.
Ernährung und Arthrose, Sport und
Bewegungstherapie
-
Unterstützung
regionaler Arthrose-Selbsthilfegruppen mit Kommunikations- ,
Dokumentations- und elektronischen
Organisationsmitteln
-
Durchführung
von Umfragen unter Betroffenen und anderen relevanten
Gruppen zur Ermittlung der medizinischen Versorung und
Situation der Betroffenen
-
Einrichtung
und Betrieb von Dokumentationsmitteln, insbesondere
Wissensdatenbanken, zur Arthrosekrankheit
-
Aufklärung und
Information der Öffentlichkeit über gesundheitsrelevante
Themen - mit Schwerpunkt auf der Arthrosekrankheit und ihren
Folgen - durch entsprechende Publikationen.
-
Dokumentation
der Arthroseformen und Therapiemöglichkeiten
-
Bereitstellung
sonstiger Kommunikations- und Informationsmittel, die der
Gesundheit dienen
-
Der
Stiftungszweck wird - sofern es die Stiftungsmittel im
Rahmen der weiteren Vermögens- und Organisationsentwicklung
zulassen – auch verwirklicht durch :
-
die Förderung
und Durchführung von Vorhaben, die geeignet sind
medizinisches Wissen zu erweitern, vorrangig auf dem Gebiet
der Arthroseforschung
-
Information
der Öffentlichkeit über Angebote zu Gesundheit fördernder
bzw. unterstützender Verfahren, Wirkstoffe, Produkte und
Dienstleistungen sowie medizinischer Einrichtungen und
ähnlich gelagerter Bereiche. Verbreitung von Erkenntnissen
und Informationen aus dem Gesundheitsbereich von allgemeinem
Verbraucherinteresse durch Kommunikationsmittel aller
Art.
-
Aufklärung und
Weiterbildung von Patienten, deren Angehörigen, von Ärzten
und Angehörigen artverwandter Berufe zur gesunden
Lebensführung durch Informationsmedien aller Art, durch
Informations- und Fortbildungsveranstaltungen, Workshops und
ähnliche Aktivitäten
-
Aufbau und
Betrieb einer Forschungs-, Evaluierungs- und
Dokumentationsstelle über die Arthrose-Therapieverfahren.
Evaluierung der Arthrose-Therapien ( Beschreibung, Analyse,
Bewertung, Zertifizierung und Vergabe eines
Gütesiegels)
-
die
Organisation von Tagungen und Kongressen
-
Gewährung von
Stipendien an Studenten und Forscher
-
Auslobung und
Verleihung von Preisen als Anerkennung für besondere
wissenschaftliche Leistungen oder besondere Verdienste im
gesundheitlichen Umfeld
-
Erstellung
wissenschaftlicher Gutachten und Zertifizierungen
-
Beschaffung
von Mitteln zur Verwirklichung der Stiftungszwecke im Rahmen
der obigen Massnahmen (Fundraising)
-
Zur Erfüllung
ihrer steuerbegünstigten, satzungsgemässen Zwecke kann die
Stiftung Gesellschaften und Zweckbetriebe gründen oder sich
an Gesellschaften beteiligen.
-
Die Stiftung
kann die Gründung von Fördervereinen unterstützen, die ihr
bei der Erfüllung ihres steuerbegünstigten, satzungsgemässen
Zwecks behilflich sind.
-
Das
Tätigkeitsfeld der Stiftung umfasst ausdrücklich das gesamte
interdisziplinäre Umfeld der Life Sciences (Medizin,
Ernährung, Lebensführung, etc.). Sie kann u.a. in den
Bereichen Humanmedizin als auch Veterinärmedizin im Umfeld
der Arthrose-Krankheit operativ und fördernd tätig
sein.
-
Die Stiftung
kann ihren Zweck auch dadurch erfüllen, daß sie andere
Organisationen und Einrichtungen, die in anerkannt
gemeinnütziger Weise dem Stiftungszweck ähnlich gelagerte
Ziele verfolgen, unterstützt und somit mittelbar im Sinne
der Mittelbeschaffung gem. § 58, Nr. 1 Abgabenordnung (AO)
tätig wird.
§ 3
Gemeinnützigkeit
-
Die Stiftung
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke. Sie verfolgt damit steuerbegünstigte
Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO).
-
Die Stiftung
ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Ziele.
-
Die Mittel der
Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der
Stiftung fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe
Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt
werden.
§ 4
Stiftungsrichtlinien
Die Stiftung
erlässt gesonderte Stiftungsrichtlininen, in denen das Handeln
der Organe und Einrichtungen der Stiftung und deren Mitarbeiter im
Innen- und Außenverhältnis näher geregelt werden. Die
Stiftungsrichtlinien werden zu Lebzeiten der Gründungsvorstände von
diesen, danach vom Stiftungsrat mittels Beschluss
festgelegt.
§ 5 Stiftungsvermögen
-
Die Stiftung
ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im
Stiftungsgeschäft bestimmt ist.
-
Das
Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu
erhalten. Umschichtungen des Stiftungsvermögen sind
möglich.
-
Zur
Zukunftssicherung der Stiftung und zur weiteren
Organisationsentwicklung ist eine Aufstockung des
Stiftungskapitals durch entsprechende Zuwendungen zur
Erhöhung des Stiftungsvermögens (Zustiftungen) erwünscht.
Hierbei gilt:
-
Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu.
-
Als
Zustiftung sind Zuwendungen von Todes wegen anzusehen,
wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden
Aufwand der Stiftung vorgeschrieben hat § 58 Nr. 11 a)
Abgabenordnung (AO)
-
Zuwendungen,
bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie
zur Ausstattung der Stiftung mit Vermögen oder zur
Erhöhung des Vermögens bestimmt sind § 58 Nr. 11 b)
Abgabenordnung (AO)
-
Zuwendungen
aufgrund eines Spendenaufrufs, wenn aus dem Spendenaufruf
ersichtlich ist, dass die Beträge zur Aufstockung des
Vermögens erbeten werden § 58 Nr. 11 c) Abgabenordnung
(AO)
-
Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen
gehören nach § 58 Nr. 11 d)
-
Freie
Rücklagen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens nach § 58 Nr.
7 Abgabenordnung (AO) können auf Beschluss des Vorstands dem
Stiftungsvermögen zugeführt werden.
§ 6
Stiftungsmittel
-
Die Stiftung
erfüllt ihre laufenden Aufgaben aus
-
Einnahmen
aus Erträgen des Stiftungsvermögens (Zins- und
Wertpapiererträge, Mieten, usw.)
-
durch
Zuflüsse aus dem ideellen Bereich (zeitnah zu verwendende
Mittel, also Spenden, soweit diese keine Zustiftungen zum
Stiftungsvermögen darstellen)
-
öffentlichen
Zuschüssen
-
sonstigen
Einnahmen
-
Die
Stiftungsmittel dürfen nur satzungsgemäss verwendet
werden.
-
Es dürfen
freie Rücklagen bis zur Höhe des in der Abgabenordnung
vorgesehenen Höchstsatzes gebildet werden (§ 58 Nr. 7
Abgabenordnung AO).
-
Es dürfen
zweckgebundene Rücklagen für konkrete Projekte gebildet
werden, soweit dies erforderlich ist, um die
steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können (§
58 Nr. 6 Abgabenordnung).
-
Die
Entscheidung über Art und Weise der Verwendung der Mittel
der Stiftung trifft der Vorstand durch Beschluss. Leistungen
der Stiftung können im Rahmen der Zweckbestimmung nach § 2
für alle Aktivitäten, die dem Vorstand förderungswürdig
erscheinen, gewährt werden.
-
Durch diese
Satzung erwächst den durch die Stiftung Begünstigten kein
Rechtsanspruch nach §2 auf Leistungen der Stiftung.
§ 7
Stiftungsorganisation
-
Organe der
Stiftung sind:
-
der
Vorstand
-
der
Stiftungsrat
-
Als ergänzende
Einrichtungen mit beratender Funktion können einzeln oder
nebeneinander die nachfolgenen Gremien eingesetzt werden
:
-
das
Kuratorium
-
der
wissenschaftliche Beirat
-
der
kaufmännische Beirat
-
der
Ethik-Rat
Regelungen zu
den ergänzenden Einrichtungen der Stiftung werden in
den
Stiftungsrichtlinien (siehe § 4 dieser Satzung)
festgelegt.
-
Die Mitglieder
der Stiftungsorgane und ergänzenden Einrichtungen sind
ehrenamtlich für die Stiftung tätig.
-
Der Vorstand
kann eine Geschäftsführung einsetzen. Die Geschäftsführung
übt ihre Tätigkeit im Rahmen ihres jeweiligen
Beschäftigungsverhältnisses aus.
-
Die Stiftung
kann zur Erledigung ihrer Aufgaben Hilfspersonen, auch gegen
Entgelt, beschäftigen oder Aufgaben ganz oder teilweise auf
Dritte übertragen.
-
Die Stiftung
hat über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben nach
kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen, vor Beginn jedes
Geschäftsjahres einen Haushaltsplan und nach Ende des
Geschäftsjahres binnen 3 Monaten einen Jahresabschluss zu
erstellen.
-
Von den
Sitzungen der Organe sind Ergebnisniederschriften zu
fertigen, die von dem jeweiligen Sitzungsleiter und einem
Teilnehmer zu unterzeichnen sind. Die Protokolle werden
zeitnah an den Vorstand weitergeleitet.
-
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 8 Vorstand
- Mitglieder, Amtszeit und Organisation
-
Zu Lebzeiten
eines bzw. beider Stifter gilt:
-
Der Vorstand
besteht aus zwei Mitgliedern, den Stiftungsgründern Silvia
und Uwe Kaczmarek.
-
Nach Ausscheiden eines der beiden Vorstände
übernimmt der Andere allein die
Vorstandsfunktion.Der Ausscheidende hat jederzeit
die Möglichkeit, wieder als
Vorstand aufgenommen zu
werden..
-
Die Vorstandsmitglieder bestimmen unter sich, ob
und wer das Amt des
Präsidenten und Stellvertreter
übernimmt.
-
ein Vorstand
kann sein Amt durch Erklärung bis auf Widerruf oder
befristet ruhen lassen. Wollen beide Vorstände ihr Amt
ruhen lassen, wird ein temporärer Vorstand
berufen.
-
Änderungen
sind unverzüglich der Stiftungsbehörde
anzuzeigen.
-
Nach Ableben
von beiden Stiftern gilt :
-
Der Vorstand
besteht aus fünf Personen.
-
Vorstandsmitglieder werden durch den Stiftungsrat
auf 5 Jahre gewählt.
-
Aus dem
Kreis der Vorstandsmitglieder beruft der Stiftungsrat den
Präsidenten und seinen
Stellvertreter.
-
Vorstandsmitglieder können vom Stiftungsrat aus
wichtigem Grund abberufen werden.
-
Die
Nachfolger ausscheidender Mitglieder werden für eine ganze
Amtszeit (5 Jahre) gewählt und
eingesetzt.
§ 9 Vorstand
- Aufgaben, Beschlußfassung
-
Der Vorstand
vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er
hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand
handelt durch ein Vorstandsmitglied.
-
Der Vorstand
ist das geschäftsführende Organ der Stiftung. Er ist zur
gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des
Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
-
Der Vorstand
kann eine Geschäftsordnung erlassen.
-
Zu Lebzeiten
eines bzw. beider Stifter gilt:
-
Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn beide Mitglieder zur Stimmabgabe
verfügbar sind. Beschlussfähigkeit ist auch dann gegeben,
wenn ein Mitglied aus wichtigem Grund, z.B. Krankheit
nicht teilnehmen kann. Abwesenheit und wichtiger Grund
werden im Protokoll festgehalten.
-
Beschlüsse
werden mit Stimmen beider Vorstände gefasst. Bei
Abwesenheit nach § 9 Abs.4 a) dieser Satzung entscheidet
ein Vorstand allein.
-
Das Amt von
Präsident und Stellvertreter hat zu Lebzeiten der Stifter
lediglich repräsentative Funktion und keinen Einfluss auf
die Beschlussfassung des Vorstands.
-
Die
Stiftungsgründer sind als Vorstand von den Beschränkungen
des § 181 BGB (Selbstkontraktion)
befreit.
-
Nach Ableben
von beiden Stiftern gilt :
-
Der Vorstand
ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder zur Stimmabgabe verfügbar sind.
-
Beschlüsse
werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten,
in seiner Abwesenheit die seines
Stellvertreters.
-
Zu den
Aufgaben des Vorstands gehören alle laufenden
Angelegenheiten der Stiftung,
insbesondere:
-
die
Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der
Buchführung und der Aufstellung der
Jahresabschlüsse
-
die
Vorbereitung und Durchführung von Stiftungsveranstaltungen
und sonstiger satzungsgemäßer Aktivitäten
(Förderveranstaltungen, Aquisitionen etc.)
-
die
Erstellung eines Wirtschaftsplans für das folgende
Wirtschaftsjahr
-
die
Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber der Aufsichts-
und Finanzbehörde, insbesondere
-
die
Erstellung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht
-
des
Berichts über die Erfüllung des
Stiftungszwecks
-
die
Erstellung der Mittelverwendungsrechnung, aus der die
zeitnahe Mittelverwendung spätestens in dem auf den
Zufluss folgenden
Kalenderjahr für die steuerbegünstigten
satzungsmäßigen Zwecke hervorgeht (Anwendungserlass zur
Abgabenordnung AEAO) .
-
die
Abwicklung sämtlicher stiftungs- und steuerrechtlicher
Angelegenheiten mit den zuständigen Behörden
-
Der Vorstand
informiert den Stiftungsrat über die wichtigen Belange der
Stiftung.
-
Der Vorstand
kann den Rechenschaftsbericht (Jahresrechnung,
Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des
Stiftungszwecks, Wirtschaftsplan, etc.) durch externe
sachverständige Stellen (z.B. Wirtschaftsprüfer,
Steuerberater oder dgl.) erstellen lassen.
-
Der Vorstand
kann für die Erledigung der Aufgaben der Stiftung eine
Geschäftsführung ernennen sowie Mitarbeiter beschäftigen
oder die Erledigung von einzelnen Stiftungsaufgaben
entgeltlich oder unentgeltlich anderen Personen übertragen.
Mitarbeiter der Stiftung dürfen nach §58 Nr. 3 der
Abgabenordnung (AO) anderen Personen, Unternehmen oder
Einrichtungen für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung
gestellt werden.
-
Der Vorstand
tritt in Vorstandssitzungen zusammen, sooft es die Erfüllung
seiner Aufgaben erfordert oder wenn eines seiner Mitglieder
die Einberufung schriftlich unter Angaben des Zwecks
beantragt.
-
Vorstandssitzungen können sowohl mittels persönlicher
Zusammenkunft als auch mittels Telekommunikation online
erfolgen. Die Sitzungsergebnisse sind zu protokollieren und
den Mitgliedern verfügbar zu machen.
§ 10
Stiftungsrat - Mitglieder, Berufung, Amtszeit und Organisation
-
Zu Lebzeiten
eines bzw. beider Stifter gilt:
-
Der
Stiftungsrat besteht aus 3 bis maximal 7
Mitgliedern.
-
Die
Stiftungsratsmitglieder werden vom Vorstand berufen und
abberufen. Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat ist
unbefristet.
-
Der
Stiftungsratsvorsitzende und dessen Vertreter bleiben
solange im Amt, bis ein jeweils neuer berufen
ist.
-
Nach Ableben
von beiden Stiftern gilt :
-
Der
Stiftungsrat besteht aus 3 bis maximal 7
Mitgliedern.
-
Die Amtszeit
beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
-
Der
Stiftungsrat nominiert und wählt seine Mitglieder selbst
mit einfacher Mehrheit.
-
Die
Stiftungsratsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit
im Amt, bis über ihre Nachfolge entschieden
ist.
-
Die
Mitglieder des Stiftungsrats können nicht zugleich
Mitglieder des Vorstandes sein. Wird ein Mitglied des
Stiftungsrates Vorstandsmitglied, so scheidet es aus dem
Stiftungsrat aus.
-
Mitglieder
des Stiftungsrats können aus wichtigem Grund durch Abwahl
durch den Stiftungsrat abberufen werden. Das betroffene
Mitglied ist von der Stimmabgabe ausgeschlossen, muß
jedoch vorher angehört werden.
-
Die
Nominierung und Wahl von Stiftungsräten kann ausnahmsweise
durch das Kuratorium erfolgen, wenn der Stiftungsrat nicht
mehr arbeitsfähig sein sollte.
-
Die
Stiftungsratsmitglieder wählen aus ihrem Kreis ihren
Vorsitzenden und dessen Vertreter auf drei Jahre selbst.
Eine Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet spätestens
mit Ausscheiden aus dem Amt des Stiftungsrats.
-
Der
Stiftungsratsvorsitzende und dessen Vertreter bleiben
solange im Amt, bis ein jeweils neuer berufen
ist.
§ 11
Stiftungsrat – Aufgaben, Beschlussfassung
-
Zu Lebzeiten
eines bzw. beider Stifter hat der Stiftungsrat folgende
Aufgaben:
-
Beratung des
Vorstands in wichtigen Fragen zur Stiftung
-
Stiftungsratssitzungen finden in Form von
Präsenz-Versammlungen oder Online per
Telekommunikation/Internet statt.
-
Unmittelbar
nach Ableben des letzten Stiftungsgründers mit
Vorstandsfunktion bestimmt der Stiftungsrat mit der Mehrheit
seiner Mitglieder den neuen Stiftungsvorstand.
-
Nach Ableben
von beiden Stiftern gilt : der Stiftungsrat überwacht die
Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung durch
den Vorstand. Er entscheidet in allen grundsätzlichen
Angelegenheiten und berät und unterstützt den Vorstand. Der
Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
-
Wahl und
Abberufung von Vorstandsmitgliedern, Bestimmung des
Präsidenten und seines Stellvertreters.
-
Wahl und
Berufung des Stiftungsratsvorsitzenden und seines
Vertreters.
-
Aufstellung
von Richtlinien zur Vergabe von Stiftungsmitteln und
Überwachung deren Einhaltung mittels eines
Einspruchsrechts bei richtlinienwidrigen Vergaben
-
Beratung des
Vorstands in wichtigen Fragen zur Stiftung
-
Bestätigung
der Jahresrechnung und des Berichts über die Erfüllung des
Stiftungszwecks im Rahmen einer Stiftungsratssitzung mit
entsprechendem Protokoll.
-
Anpassung
der Stiftung an sich verändernde Verhältnisse nach den
Maßgaben der §§ 12, 13 dieser Satzung (Satzungsänderungen,
Zweckänderungen, Aufhebung und Zusammenlegung,
Vermögensanfall nach Erlöschen der Stiftung)
-
Der
Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in
Stiftungsratssitzungen. Diese finden in Form von
Präsenz-Versammlungen oder Online per
Telekommunikation/Internet statt. Die Sitzungsergebnisse
werden protokolliert und den Stiftungsratsmitgliedern und
dem Stiftungsvorstand verfügbar gemacht.
-
der
Stiftungsrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal
jährlich zusammen. Er wird vom Stiftungsratsvorsitzenden,
seinem Vertreter oder dem Stiftungsvorstand schriftlich
mindestens zwei Wochen vor dem Termin und unter Angabe der
Tagesordnung einberufen.
-
Der
Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Mitglieder zur Stimmabgabe verfügbar sind.
-
der
Stiftungsrat faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner
Mitglieder. Für die Beschlüsse nach § 12
(Satzungsänderungen u.a.) und § 13 (Vermögensanfall) sind
die dort festgelegten Mehrheiten erforderlich.
-
Der
Stiftungsvorstand nimmt an den Stiftungsratssitzungen mit
Rederecht teil ohne allerdings ein Stimmrecht zu
haben.
§ 12
Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszwecks,
Zusammenlegung, Aufhebung
-
Durch eine
Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung
nicht beeinträchtigt werden.
-
Beschlüsse zu
Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder
Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch
die Stiftungsbehörde. Der Finanzverwaltung sind die
Beschlüsse anzuzeigen, bei Zweckänderungen ist vorab eine
Auskunft der Finanzverwaltung zur Steuerbegünstigung
einzuholen.
-
Zu Lebzeiten
eines bzw. beider Stifter und soweit einer oder beide das
Amt des Vorstands ausüben - gilt: Satzungsänderungen sind
durch die beiden Gründungsvorstände (Stifter) durch
einstimmigen Beschluss möglich.
-
Nach Ableben
von beiden Stiftern gilt : Satzungsänderungen sind bei
Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des
ursprünglichen Willens der Stifter nur zulässig, wenn sich
zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die unbedingte
Notwendigkeit dazu ergibt. Hierzu ist ein Beschluß des
Stiftungsrates erforderlich, der mindestens mit einer
Dreiviertelmehrheit aller Stiftungsratsmitglieder zustande
kommt.
-
Beschlüsse
über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die
Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur
zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des
Stiftungszwecks unmöglich geworden ist. Der ursprüngliche
Wille der Stifter ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von drei Viertel aller
Mitglieder des Stiftungsrates und der Mehrheit von drei
Viertel aller Mitglieder des Vorstands.
§ 13
Vermögensanfall
-
Bei Auflösung
der Stiftung fällt das Vermögen an gemeinnützige
Organisationen, die einen ähnlichen Stiftungszweck
verfolgen.
-
Zu Lebzeiten
eines bzw. beider Stifter gilt: Der Vorstand faßt die
erforderlichen Beschlüsse einstimmig unter Beachtung der
Gemeinnützigkeitsbestätigung der
Finanzverwaltung.
-
Nach Ableben
von beiden Stiftern gilt: Das Stiftungsrat faßt die
erforderlichen Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit unter
Beachtung der Gemeinnützigkeitsbestätigung der
Finanzverwaltung.
§ 14
Organisationsentwicklung, Aufbauphase,
weitere Bestimmungen
-
Vorschriften
für die Aufbauphase der Stiftung
-
Um die
dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks
sicherzustellen, sollen sich die Stiftungsakivitäten strikt
an der Mittelverfügbarkeit im Rahmen einer behutsamen
Organisationsentwicklung orientieren.
-
Die
Stiftung soll als erstrangige Aufgabe den Fortbestand des
Deutschen Arthrose Forums (www.deutsches-arthrose-forum.de) im Falle des vorzeitigen
Ablebens der Gründer Silvia und Uwe Kaczmarek für die
jährlich über eine Million Ratsuchenden finanziell fördernd
sichern. Die Stiftungsmittel sind entsprechend
ausgelegt.
-
Im Rahmen der
weiteren Organisationsentwicklung kann die Stiftung im
wesentlichen abhängig von den Ressourcen den operativen
Betrieb des Deutschen Arthrose Forums übernehmen.
-
Die
Organmitglieder werden aus dem Kreis der Mitglieder des
Deutschen Arthrose Forums berufen. Während der Aufbauphase
der Stiftung werden den Organmitgliedern grundsätzlich keine
Auslagen und Aufwendungen erstattet. Ausnahmen hiervon sind
nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorstands möglich.
Für Abstimmungs- und Informationsaufgaben sollen die die von
der Stiftung betriebenen Online-Kommunikationsmittel
verwendet werden.
-
Es können
eingetragene bzw. nicht eingetragene Fördervereine zur
Unterstützung der Stiftung gegründet werden.
-
Die
Aufbauphase der Stiftung endet durch Beschluss des
Vorstands.
-
Stellung der
Stiftungsgründer
-
Die
Stiftungsgründer Silvia und Uwe Kaczmarek sind beide
jeweils Vorstand der Stiftung auf Lebenszeit. Die Amtszeit
endet durch Tod oder Verzicht.
-
Nach Ableben
oder Verzicht eines Stifters übernimmt der andere Stifter
die Ämter und Funktionen allein.
-
Ein
Stiftungsgründer wechselt automatisch in den Stiftungsrat,
wenn er aus dem Stiftungsvorstand ausscheidet. Die Anzahl
Mitglieder des Stiftungsrates darf in diesem Fall die in §
10. Nr.1. a) dieser Satzung vorgebene Anzahl Mitglieder
vorübergehend überschreiten, bis ein Mitglied des
Stiftungsrates aussscheidet.
-
Die Stiftung
hat nach § 58 Nr. 5 Abgabenordnung (AO) die
Stiftungsgründer auf deren Antrag angemessen zu
unterhalten.
-
Nach Ableben
der Stifter soll die Stiftung nach § 58 Nr. 5
Abgabenordnung (AO) das Andenken an die Stifter durch den
Erhalt der Begräbnisstätte und Grabpflege
bewahren.
§ 15 Externe
Stiftungsaufsicht, interne Kontrollgremien,
Wirtschaftsprüfung, Revision
-
Für die
externe Stiftungsaufsicht gilt :
-
Die Stiftung
unterliegt der Aufsicht des Regierungspräsidiums
Karlsruhe. Zuständige Finanzbehörde ist das Finanzamt
Pforzheim.
-
Der
Stiftungsaufsicht sind Änderungen der Anschrift, der
Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe
unverzüglich mitzuteilen.
-
Stiftungsaufsicht und Finanzbehörde sind vorab alle
geplanten Satzungsänderungen mit der Bitte um
Stellungnahme bzw. Genehmigung
zuzuleiten.
-
Für das
Folgejahr nach Erreichen von 500.000,- Euro Stiftungsmittel
erfolgt eine Überprüfung der Rechnungslegung durch einen
unabhängigen Wirtschaftsprüfer.
-
Innerhalb der
Stiftungsverwaltung erfolgen zusätzlich Überprüfungen durch
geeignete Mitarbeiter oder Beauftragte in Form einer
Innenrevision. Hierbei werden stichprobenweise komplette
Geschäftsvorfälle auf kaufmännische Ordnung und
Satzungskonformität durchgängig geprüft und dokumentiert.
§ 16
Inkrafttreten
Die
Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch das
Regierungspräsidium Karlsruhe in Kraft.
...................................................................................
Silvia
Kaczmarek Uwe Kaczmarek
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